LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2005
4 Sa 238/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1021/04

Befristungskontrolle bei Gesamt- und Einzelvertretung in Schulen - unsubstantiierte Darstellung des Vertretungsbedarfs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 238/05

DRsp Nr. 2006/1842

Befristungskontrolle bei Gesamt- und Einzelvertretung in Schulen - unsubstantiierte Darstellung des Vertretungsbedarfs

1. Der künftige Vertretungsbedarf wird nicht nur durch die Ungewissheit bestimmt, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bestehende Beschäftigungsverhältnisse suspendiert sein werden sondern auch von der Entwicklung des tatsächlichen Arbeitsanfalls; das erfordert eine zusätzliche Prognose zum tatsächlichen Arbeitskräftebedarf auf Grund der für das jeweilige Schuljahr zu erwartenden Schülerzahlen, der Klassenstärken und der Auswirkungen organisationsspezifischer Unterrichtsvorgaben. 2. Ein Gesamtvertretungsbedarf setzt die Deckung eines tatsächlichen Lehrkräftebedarfs voraus, der ohne die Beurlaubung oder sonstige Abwesenheit von planmäßigen Lehrkräften ansonsten nicht entstanden wäre und für den an sich planmäßig angestellte Lehrkräfte auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden sind3. Bezieht sich die Befristungsabrede auf die mittelbare Vertretung eines ausgefallenen Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber im Wege der lückenlosen und schlüssigen Aufstellung einer Vertreterkette den Kausalzusammenhang von vorübergehendem Arbeitsausfall bis zum überbrückungshalber einzustellenden Befristungspersonal darzulegen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: