BAG - Urteil vom 20.05.2020
7 AZR 72/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; WissZeitVG § 2 Abs.1; WissZeitVG § 2 Abs. 3; WissZeitVG § 2 Abs. 4; WissZeitVG § 5; BGB § 191;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 17
AuR 2020, 434
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 36
EzA-SD 2020, 8
NJW 2020, 2490
NZA 2020, 1175
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 201/18
ArbG Potsdam, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 833/17

Befristungsmöglichkeiten in der Promotionsphase und in der Postdoc-PhaseBerechnungsmaßstab für Beschäftigungsjahre im WissZeitVGDer Begriff der Forschungseinrichtung im WissZeitVG

BAG, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 72/19

DRsp Nr. 2020/10390

Befristungsmöglichkeiten in der Promotionsphase und in der Postdoc-Phase Berechnungsmaßstab für Beschäftigungsjahre im WissZeitVG Der Begriff der "Forschungseinrichtung" im WissZeitVG

Orientierungssätze: 1. Für die zulässige Höchstdauer der Befristung von Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist bei wissenschaftlichem Personal, das keine minderjährigen Kinder betreut, in der Promotionsphase ausschließlich § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und in der Postdoc-Phase ausschließlich § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG maßgebend. Eine Addition der zulässigen Höchstbefristungsdauer für beide Qualifikationsphasen erfolgt nicht (Rn. 20). 2. Die nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG vorzunehmende Anrechnung der Arbeitsverhältnisse auf die für die jeweilige Qualifikationsphase zulässige Höchstbefristungsdauer erfolgt dergestalt, dass volle Beschäftigungsjahre als solche und unterjährige Teile eines Arbeitsverhältnisses nach Tagen angerechnet werden (Rn. 23 ff.).