I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist promovierter Diplom Chemiker. Nach dem Abschluss seines Studiums an der Universität Potsdam promovierte er dort im Bereich anorganische Chemie und schloss die Promotion am 16. Oktober 2010 ab. Das Studium hatte er vor dem 15. Oktober 2004 abgeschlossen.
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