LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.08.2018
21 Sa 201/18
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; TzBfG § 17; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 833/17

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft bzw. eines akademischen MitarbeitersErmittlung der Befristungshöchstdauer

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 201/18

DRsp Nr. 2019/32

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft bzw. eines akademischen Mitarbeiters Ermittlung der Befristungshöchstdauer

Bei der Ermittlung der Befristungshöchstdauer nach dem WissZeitVG ist die Zeitspanne der Befristung nicht kalendermäßig, sondern durch konkretes Abzählen der Tage zu ermitteln. Daher sind Schalttage mit zu zählen.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 - 2 Ca 833/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; TzBfG § 17; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist promovierter Diplom Chemiker. Nach dem Abschluss seines Studiums an der Universität Potsdam promovierte er dort im Bereich anorganische Chemie und schloss die Promotion am 16. Oktober 2010 ab. Das Studium hatte er vor dem 15. Oktober 2004 abgeschlossen.