BAG - Urteil vom 12.06.2013
7 AZR 917/11
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF vom 22. Oktober 2007 in seiner bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung [a.F.]) § 32 Abs. 1 Buchst. a; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 5; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 35; SGB VI § 41; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 1; BGB § 623 (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung);
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 72
AuR 2013, 456
NZA 2013, 1428
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 973/10
ArbG Hagen, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 200/10

Befristungsrecht - Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

BAG, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 917/11

DRsp Nr. 2013/21761

Befristungsrecht - Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

Orientierungssätze: 1. Nach § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT-KF aF endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Mitarbeitende das Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat. Diese kirchliche Arbeitsrechtsregelung ist so zu verstehen, dass sie hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, an die für diese geltende Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI anknüpft. 2. Die Altersgrenze des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT-KF aF ist wirksam. Ungeachtet ihrer Geltung allein aufgrund vertraglicher Bezugnahmen weist sie einen kollektiven Bezug auf, weil sie die gesamte Belegschaft - und nicht einzelne Mitarbeiter - betrifft. Sie ist sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und verstößt weder gegen das unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu bestimmende Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, § 1 AGG noch gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner wird mit ihr nicht § 41 SGB VI umgangen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Juli 2011 - 18 Sa 973/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: