BAG - Urteil vom 04.12.2002
7 AZR 492/01
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 194
BAGE 104, 110
BB 2003, 1072
DB 2003, 2016
NZA 2003, 611
SpuRT 2003, 122
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 755/01
ArbG Berlin, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 23036/00

Befristungsrecht - Auflösende Bedingung im Zeitvertrag eines Bundesligatrainers

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 492/01

DRsp Nr. 2003/5740

Befristungsrecht - Auflösende Bedingung im Zeitvertrag eines Bundesligatrainers

»Das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufnahme einer Bestimmung zur auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag kann ein Sachgrund für die Vereinbarung sein.« Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über eine auflösende Bedingung wird nach den Grundsätzen und Wertungsmaßstäben der Befristungskontrolle überprüft. 2. Der Arbeitsvertrag eines Fußballtrainers mit einem Verein der ersten oder zweiten Bundesliga unterliegt der uneingeschränkten arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Die möglicherweise bestehende Parität in den Verhandlungspositionen von Trainer und Verein führt nicht zur Anwendung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs. 3. Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer Bedingung können auch im Interesse des Arbeitnehmers vertraglich vereinbart werden. In diesem Fall liegt ein die Bedingung rechtfertigender Sachgrund vor. 4. Eine auflösende Bedingung kann auch für die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart werden.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die vorzeitige Beendigung eines zeitbefristeten Arbeitsverhältnisses.