BAG - Urteil vom 31.07.2002
7 AZR 118/01
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AUTOKRAFT Partner im Norden (vom 3. Juli 1998) § 25 I Abs. 2 ; GG Art. 12 ; SchwbG § 22 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 125
BAGE 102, 114
BB 2003, 476
DB 2003, 561
JR 2003, 220
NZA 2003, 620
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 23.1.2001 - 1 Sa 485 b/00,
ArbG Kiel, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1052 d/00

Befristungsrecht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezug

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 118/01

DRsp Nr. 2003/424

Befristungsrecht - Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezug

»Die in einem Tarifvertrag vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und der Arbeitnehmer noch vor Zustellung des Rentenbescheids vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt.« Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vorsieht, ist regelmäßig wirksam. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sie die rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des Monats vor Rentenbeginn vorsieht. 2. Allerdings ist eine solche Tarifnorm einschränkend dahingehend auszulegen, daß das Arbeitsverhältnis dann nicht endet, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch vor Zustellung des Rentenbescheids die Weiterbeschäftigung verlangt.