BAG - Urteil vom 04.06.2003
7 AZR 406/02
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; TzBfG § 17 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1683
DB 2003, 2287
NZA 2003, 1424
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1853/01
ArbG Bielefeld, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1715/01

Befristungsrecht - Befristete Änderung der Arbeitszeit; Anwendbarkeit des § 17 TzBfG; Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers; Sachgrund der Vertretung

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 406/02

DRsp Nr. 2003/9302

Befristungsrecht - Befristete Änderung der Arbeitszeit; Anwendbarkeit des § 17 TzBfG; Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers; Sachgrund der Vertretung

Orientierungssätze: 1. Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist § 17 TzBfG nicht anwendbar. 2. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen, bedarf eines rechtfertigenden Sachgrundes. 3. Die Befristung beruht nur dann auf dem Wunsch des Arbeitnehmers, wenn er auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur das befristete Arbeitsverhältnis vereinbart hätte. 4. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht nur einen zeitlich begrenzten Bedarf an der Arbeitskraft des Vertreters voraus, sondern auch die Möglichkeit, diesen Bedarf durch die befristete Einstellung des Vertreters oder die befristete Änderung seiner Arbeitsbedingungen abzudecken.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; TzBfG § 17 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer veränderten Wochenarbeitszeit der Klägerin.