BAG - Urteil vom 14.08.2002
7 AZR 266/01
Normen:
ÄArbVtrG § 1 Abs. 1, 2 Hs. 2, Abs. 3 ; BErzGG (in der bis 30. September 1996 geltenden Fassung) § 21 Abs. 3 ; BGB § 134 ; TzBfG § 16 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 166
DB 2002, 2549
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1705/00
ArbG Hannover, vom 05.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 35/00

Befristungsrecht - Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung; Zweckbefristung; Rechtsfolgen einer unzulässigen Befristung; Auslauffrist

BAG, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 266/01

DRsp Nr. 2002/17587

Befristungsrecht - Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung; Zweckbefristung; Rechtsfolgen einer unzulässigen Befristung; Auslauffrist

»Die auf § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG gestützte Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG in Form einer Zweckbefristung nicht zulässig. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge.« Orientierungssätze: 1. Die Zweckbefristung eines Arbeitsvertrags ist kalendermäßig weder bestimmt noch bestimmbar iSv. § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses läßt sich das Beendigungsdatum nicht anhand eines Kalenders zweifelsfrei bestimmen, sondern ist von künftigen, ihrem Zeitpunkt nach ungewissen Ereignissen abhängig. 2. Die auf § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG gestützte Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung kann wirksam nicht in Form einer Zweckbefristung vereinbart werden. Diese ist nach § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG unzulässig. 3. Die aus § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG folgende Unwirksamkeit der Zweckbefristung führt nicht lediglich zur Einräumung einer Auslauffrist, sondern zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Normenkette:

ÄArbVtrG § 1 Abs. 1, 2 Hs. 2, Abs. 3 ;