BAG - Urteil vom 03.09.2003
7 AZR 106/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 5 § 17 ; BGB § 625 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2004, 161
BAGE 107, 237
DB 2004, 490
MDR 2004, 456
NJ 2004, 240
NJW 2004, 1126
NZA 2004, 255
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 704/02
ArbG Berlin, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 20296/01

Befristungsrecht - Befristete Arbeitszeiterhöhung; Schriftform; Klagefrist für Befristungskontrolle; Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung

BAG, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 106/03

DRsp Nr. 2004/1800

Befristungsrecht - Befristete Arbeitszeiterhöhung; Schriftform; Klagefrist für Befristungskontrolle; Verlängerung der Arbeitszeiterhöhung

»Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG

Orientierungssätze: Die in § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung vorgeschriebene Schriftform betrifft nur die Befristung des Arbeitsvertrags. Das Schriftformerfordernis erfaßt nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Daher kann eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auch mündlich wirksam vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 5 § 17 ; BGB § 625 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers auf Grund Befristung am 30. Juni 2001 geendet hat.