BAG - Urteil vom 19.02.2003
7 AZR 2/02
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1360
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 182/01
ArbG Halberstadt, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1921/00

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 2/02

DRsp Nr. 2003/9300

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

Orientierungssätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedurfte bis zum Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes lediglich dann der Rechtfertigung, wenn sie geeignet war, dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Kündigungsschutz zu nehmen. 2. Bedurfte die Befristung des Vertrags keiner Rechtfertigung, war er regelmäßig nicht als ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 anzusehen.

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Oktober 2000 geendet hat.

Die Parteien schlossen zunächst am 2. Juli 1998 einen Vertrag zur "Bestellung als Aushilfe", der eine Befristung vom 3. August 1998 bis zum 31. Oktober 1998 vorsah. Unter dem Datum des 3. August 1998 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Vertrag mit einer Laufzeit vom 1. November 1998 bis zum 30. Oktober 2000. Am 1. November 1998 vereinbarten die Parteien eine vom 1. November 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erhöhte, am 14. Dezember 1998 eine vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 verringerte und am 1. Oktober 1999 wiederum eine vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 erhöhte Arbeitszeit der Klägerin.