BAG - Urteil vom 04.06.2003
7 AZR 489/02
Normen:
BGB § 620 ; SGB III § 218 Abs. 1 Nr. 3 §§ 217 222 Abs. 2 ; AFG § 97 ; BeschFG (1996) § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
AuR 2003, 434
BAGE 106, 246
DB 2004, 142
MDR 2004, 99
NZA 2003, 1143
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1595/01
ArbG Hildesheim - 13.9.2001 - 3 Ca 341/01,

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer; sachgrundlose Befristung

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 489/02

DRsp Nr. 2003/11539

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer; sachgrundlose Befristung

»Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem geförderten Arbeitnehmer.«

Orientierungssätze: 1. Die Förderung nach §§ 217 ff. SGB III dient nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen. Deshalb rechtfertigt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem geförderten Arbeitnehmer nicht. 2. § 1 BeschFG 1996 kommt als Rechtfertigung für die Befristung auch dann in Betracht, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung (hier: § 97 AFG) genannt ist. 3. Die Parteien können die Befristungsmöglichkeit nach § 1 BeschFG 1996 vertraglich ausschließen. Dazu reicht allein die Angabe eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag jedoch nicht aus.

Normenkette:

BGB § 620 ; SGB III § 218 Abs. 1 Nr. 3 §§ 217 222 Abs. 2 ; AFG § 97 ; BeschFG (1996) § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Mai 2001 geendet hat.