BAG - Urteil vom 14.08.2002
7 AZR 225/98
Normen:
HRG (in der bis 24. August 1998 geltenden Fassung, a.F.) § 57b Abs. 3, 2 Nr. 1 ; Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (vom 16. Dezember 1991) Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich ; EG Art. 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 157
JR 2003, 220
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2109/96
ArbG Bielefeld, vom 05.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 213/96

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag mit polnischer Fremdsprachenlektorin; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot

BAG, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 225/98

DRsp Nr. 2002/14078

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag mit polnischer Fremdsprachenlektorin; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot

»Die Beschäftigung als Fremdsprachenlektor stellt bei polnischen Staatsangehörigen ab dem 1. Februar 1994 allein keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mehr da. Wenn das vereinbarte Fristende nach diesem Zeitpunkt liegt, steht Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF entgegen.« Orientierungssätze: 1. Das Diskriminierungsverbot in Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 entfaltet die gleiche Wirkung wie das in Art. 39 Abs. 2 EG normierte Diskriminierungsverbot. 2. Das Diskriminierungsverbot steht der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren mit polnischer Staatsangehörigkeit entgegen.