BAG - Urteil vom 22.10.2003
7 AZR 113/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 § 16 Satz 1 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuA 2004, 50
AuR 2004, 194
BAGE 108, 191
BAGReport 2004, 137
DB 2004, 2815
MDR 2004, 758
NJ 2004, 334
NJW 2004, 3586
NZA 2004, 1275
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 368/02
ArbG Brandenburg - 18.4.2002 - 4 Ca 333/02,

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Schriftform; Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses

BAG, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 113/03

DRsp Nr. 2004/5184

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Schriftform; Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses

»Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Dies gilt auch für eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. 3. Ob einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses eine vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist durch Auslegung der ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 § 16 Satz 1 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung geendet hat.