BAG - Urteil vom 19.02.2003
7 AZR 648/01
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 136/01
ArbG Jena, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 367/00

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vertragsverlängerung ohne Verstoß gegen Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996

BAG, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 648/01

DRsp Nr. 2003/9304

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Vertragsverlängerung ohne Verstoß gegen Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996

Orientierungssätze: Die Änderung von Arbeitsbedingungen in einem laufenden befristeten Arbeitsverhältnis ohne Veränderung der Laufzeit des befristeten Vertrags unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach § 1 BeschFG 1996

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet hat.

Die Klägerin wurde von der Beklagten als Sachbearbeiterin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 eingestellt, der eine Befristung bis zum 31. August 1999 vorsah und auszugsweise lautet:

"II. Der Arbeitsort ist E. Die T AG behält sich vor, Frau F jederzeit auch eine andere für sie geeignete Tätigkeit innerhalb des Versorgungsgebietes zu übertragen.

III. Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages Energie und der sonstigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.

...

IV. Frau F wird in die Gruppe 5, Stufe 0 des Vergütungstarifvertrages für Arbeitnehmer im A-Bereich eingestuft."