Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - des Diakonischen Werkes der EKD (in der ab 1. Oktober 2002 geltenden Fassung) der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin- Brandenburg (AK DWBB) für Einrichtungen, die demDiakonischen Werk Berlin-Brandenburg angeschlossen sind § 5 Abs. 5 ; TzBfG § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 5 AVR Diakonisches Werk
AuR 2007, 103
BAGE 119, 157
NZA 2007, 34
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 382/04
»Die Befristung eines Arbeitsvertrags im Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - des Diakonischen Werkes der EKD in der ab 1. Oktober 2002 geltenden Fassung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg kann auch dann auf § 14 Abs. 2TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2TzBfG handelt.Das in § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR bestimmte Zitiergebot, wonach der Grund für die Befristung im Dienstvertrag anzugeben ist, bezieht sich nur auf die in § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR genannten Befristungsgründe (Wunsch des Arbeitnehmers, sachliche Gründe iSv. § 14 Abs. 1TzBfG), nicht auf die Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 2TzBfG.«
Orientierungssätze:1. Das in § 14 Abs. 4TzBfG normierte Schriftformerfordernis für die Befristung von Arbeitsverträgen betrifft nur die Vereinbarung der Befristung. Es gilt nicht für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund oder deren sonstige Rechtfertigung.
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