BAG - Urteil vom 04.12.2002
7 AZR 394/01
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 § 57c Abs. 2, 6 Nr. 3 ; BGB §§ 133 157 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 7/01
ArbG Hamburg, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 249/00

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs; Nichtanrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs und des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz auf die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin; Einhaltung der Höchstbefristungsgrenze

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 394/01

DRsp Nr. 2003/7176

Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs; Nichtanrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs und des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz auf die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin; Einhaltung der Höchstbefristungsgrenze

Orientierungssätze: 1. Bei der Prüfung, ob mit dem letzten befristeten Arbeitsvertrag die Bestimmung des § 57 c Abs. 2 HRG über die Höchstdauer verletzt ist, sind auch diejenigen Arbeitsverträge einzubeziehen, deren Befristung zwar nicht ausdrücklich auf einen der Gründe des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG gestützt wurde, hierauf aber hätte gestützt werden können. 2. Beruht die Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem eindeutigen und übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich auf der Nichtanrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs und des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, entspricht die Dauer der Befristung den nicht anrechenbaren Zeiträumen, auch wenn das Ende der Befristung im Vertrag falsch datiert ist.

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 § 57c Abs. 2, 6 Nr. 3 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.