BAG - Urteil vom 15.01.2003
7 AZR 616/01
Normen:
HRG (in der bis 22. Februar 2002 geltenden Fassung, a.F.) § 57b Abs. 2 Nr. 4 § 57c Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1167
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1018/00
ArbG München, vom 01.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 891/00

Befristungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Grund Drittmittelfinanzierung; Berechnung der Höchstbefristungsdauer

BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 616/01

DRsp Nr. 2003/8437

Befristungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Grund Drittmittelfinanzierung; Berechnung der Höchstbefristungsdauer

Orientierungssätze: 1. Bei der Berechnung der Höchstbefristungsdauer des § 57 c Abs. 2 HRG bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der wissenschaftliche Mitarbeiter als Beamter auf Zeit tätig ist, in denen er sich als Stipendiat im Ausland aufhält und in denen er als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt wird. 2. Die Dauer eines auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützten befristeten Arbeitsvertrags muß nicht mit der Laufzeit der zur Verfügung gestellten Drittmittel übereinstimmen.

Normenkette:

HRG (in der bis 22. Februar 2002 geltenden Fassung, a.F.) § 57b Abs. 2 Nr. 4 § 57c Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung zum 31. Dezember 1999.

Der Kläger ist Diplom-Biologe. Er war bei dem beklagten Freistaat seit dem 15. Oktober 1980 an dessen Ludwig-Maximilians-Universität im Bereich des G beschäftigt. Der Tätigkeit lag eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und im streitigen Umfang als wissenschaftliche Hilfskraft zugrunde. Zwischenzeitlich war der Kläger zweimal zum Beamten berufen worden. In der Zeit vom 1. März 1991 bis zum 31. Dezember 1993 hielt sich der Kläger als Stipendiat in Schweden auf.