BAG - Urteil vom 07.05.2008
7 AZR 198/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 14 TzBfG Haushalt
BB 2008, 2016
NJW 2008, 2524
NZA 2008, 880
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 507/06
ArbG Köln, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11149/05

Befristungsrecht - Befristung; Haushalt

BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 7 AZR 198/07

DRsp Nr. 2008/13988

Befristungsrecht - Befristung; Haushalt

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. 2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden.