BAG - Urteil vom 16.04.2003
7 AZR 187/02
Normen:
BeschFG (1996) §§ 1 4 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 475
BAGE 106, 79
BAGReport 2004, 40
BB 2004, 1004
DB 2003, 2391
MDR 2004, 100
NJW 2003, 3649
NZA 2004, 40
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 980/01
ArbG Berlin, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 81/01

Befristungsrecht - Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen; Abrufarbeitsverhältnis; Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen; Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes; Erfüllung der Wartezeit

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 187/02

DRsp Nr. 2003/12983

Befristungsrecht - Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen; Abrufarbeitsverhältnis; Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen; Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes; Erfüllung der Wartezeit

»Die nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung abgeschlossenen und auf jeweils einen Tag befristeten Einzelarbeitsverträge unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn durch die Befristung der gesetzliche Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses nach § 1 KSchG entzogen wird.«

Orientierungssätze: 1. Eine Rahmenvereinbarung, die keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sondern nur die Bedingungen beabsichtigter Arbeitsverträge wiedergibt, ist kein Arbeitsvertrag. 2. Die Parteien eines Arbeitsvertrags sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG 1996 (seit 1. Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen. 3. Schließen die Parteien nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung auf jeweils einen Tag befristete Einzelarbeitsverträge, unterliegen diese der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund der Befristung der Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen entzogen wird.