LAG Berlin, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 980/01
ArbG Berlin, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 81/01
Befristungsrecht - Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen; Abrufarbeitsverhältnis; Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen; Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes; Erfüllung der Wartezeit
BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 187/02
DRsp Nr. 2003/12983
Befristungsrecht - Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen; Abrufarbeitsverhältnis; Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen; Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes; Erfüllung der Wartezeit
»Die nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung abgeschlossenen und auf jeweils einen Tag befristeten Einzelarbeitsverträge unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn durch die Befristung der gesetzliche Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses nach § 1KSchG entzogen wird.«
Orientierungssätze:1. Eine Rahmenvereinbarung, die keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sondern nur die Bedingungen beabsichtigter Arbeitsverträge wiedergibt, ist kein Arbeitsvertrag.2. Die Parteien eines Arbeitsvertrags sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4BeschFG 1996 (seit 1. Januar 2001: § 12TzBfG) zu begründen.3. Schließen die Parteien nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung auf jeweils einen Tag befristete Einzelarbeitsverträge, unterliegen diese der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund der Befristung der Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen entzogen wird.
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