BAG - Urteil vom 15.01.2003
7 AZR 534/02
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 400
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 931/01
ArbG Augsburg, vom 07.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 16/01

Befristungsrecht - Rechtfertigung einer Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz; Sachgrundbefristung; Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996; Abbedingung der Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 534/02

DRsp Nr. 2003/9975

Befristungsrecht - Rechtfertigung einer Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz; Sachgrundbefristung; Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996; Abbedingung der Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

Orientierungssätze: 1. Die zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 setzt voraus, daß sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Vertragsbedingungen geändert werden. 2. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 bei Vertragsschluß objektiv vorliegen und die in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 normierten Ausnahmen nicht eingreifen. 3. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrunds für die Befristung reicht dafür allein nicht aus.

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31. Dezember 2000 geendet hat.