BAG - Urteil vom 15.01.2003
7 AZR 476/02
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 512
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 202/02
ArbG Bocholt - 20.12.2001 - 1 Ca 2052/01,

Befristungsrecht - Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 476/02

DRsp Nr. 2003/10158

Befristungsrecht - Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung bestehenden Rechtslage. 2. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist es unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 zulässig, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren dreimal zu verlängern. 3. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits früher einmal beschäftigt war. 4. Wurde der befristete Arbeitsvertrag unter der Geltung des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen, kann er nach dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unter denselben Voraussetzungen wie bisher verlängert werden.

Normenkette:

BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 § 14 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. September 2001 geendet hat.