BAG - Urteil vom 15.01.2003
7 AZR 535/02
Normen:
BeschFG (1996) § 1 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1 § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1624
DB 2003, 2787
NZA 2003, 1092
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 154/02
ArbG Bocholt - 20.12.2001 - 1 Ca 2053/01,

Befristungsrecht - Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 535/02

DRsp Nr. 2003/9303

Befristungsrecht - Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

»Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter und verlängerter Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zu demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden.«

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit der nach Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 vereinbarten Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags richtet sich nach § 14 Abs. 2 TzBfG und nicht nach § 1 BeschFG 1996. 2. Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.