BAG - Urteil vom 08.08.2007
7 AZR 855/06
Normen:
BGB § 307 § 310 Abs. 3 Nr. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 14 TzBfG
ArbRB 2008,71
AuR 2008, 118
BAGE 123, 327
DB 2008, 471
MDR 2008, 393
NJ 2008, 143
NZA 2008, 229
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 804/06
ArbG Berlin, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 25892/05

Befristungsrecht; AGB-Recht - Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

BAG, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 7 AZR 855/06

DRsp Nr. 2008/612

Befristungsrecht; AGB-Recht - Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

»Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte.«

Orientierungssätze: 1. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt als Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn es sich nicht um eine für eine Vielzahl von Fällen vorgesehene Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Klausel handelt und der Arbeitnehmer auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.