BAG - Urteil vom 06.08.2003
7 AZR 9/03
Normen:
BGB §§ 133 157 242 620 ; AGBG § 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 6
DB 2003, 2708
NZA 2004, 96
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1844/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3930/01

Befristungsrecht; Arbeitsvertragsrecht - Altersgrenzenregelung; Vertragsauslegung; Überraschungsklausel

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 9/03

DRsp Nr. 2003/12945

Befristungsrecht; Arbeitsvertragsrecht - Altersgrenzenregelung; Vertragsauslegung; Überraschungsklausel

Orientierungssätze: 1. Die von den Arbeitsvertragsparteien in einer Versorgungszusage getroffene Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis gehe mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, in das Altersrentenverhältnis über, kann dahingehend ausgelegt werden, daß das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt endet. 2. Die Vereinbarung einer Altersgrenze in einer Versorgungszusage ist keine überraschende Klausel iSv. § 3 AGBG, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht Vertragsbestandteil wird. 3. Eine auf Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene arbeitsvertragliche Altersgrenzenregelung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 242 620 ; AGBG § 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30. April 2001 geendet hat.

Der am 9. April 1936 geborene Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 23./25. August 1966 seit dem 1. Oktober 1966 bei dem Beklagten, zuletzt als Referent in der Abteilung Technik beschäftigt. Am 31. Oktober 1984 erhielt der Kläger vom Beklagten eine schriftliche Versorgungszusage, die er am 12. Dezember 1984 unter dem Satz "ich bin mit den Bedingungen der vorstehenden Versorgungszusage einverstanden" unterzeichnete. In der Versorgungszusage heißt es ua.: