BAG - Urteil vom 10.09.2002
3 AZR 454/01
Normen:
BAT §§ 46 3g ; Versorgungs-TV § 2 Abs. 1a § 5 ; HRG § 14 ; WissHG-NW § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 236
BAGE 102, 334
BB 2003, 1236
NZA-RR 2003, 498
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 231/00
ArbG Bremen, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10020/00

Befristungsrecht; betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Zusatzversorgung für Mentoren der Fernuniversität Hagen; Sind unbefristet beschäftigte Mentoren als wissenschaftliche Hilfskräfte von der Bereichsausnahme des § 3 g) BAT erfaßt und fallen deswegen nicht unter den BAT? Beginn des Anspruchs auf Zusatzversorgung bei zunächst nicht angegriffenen befristeten Vorschaltbeschäftigungen; Auslegung von § 3 g) BAT: wissenschaftliche Hilfskraft

BAG, Urteil vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 454/01

DRsp Nr. 2003/5732

Befristungsrecht; betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung - Zusatzversorgung für Mentoren der Fernuniversität Hagen; Sind unbefristet beschäftigte Mentoren als "wissenschaftliche Hilfskräfte" von der Bereichsausnahme des § 3 g) BAT erfaßt und fallen deswegen nicht unter den BAT? Beginn des Anspruchs auf Zusatzversorgung bei zunächst nicht angegriffenen befristeten Vorschaltbeschäftigungen; Auslegung von § 3 g) BAT: "wissenschaftliche Hilfskraft"

»Sollen wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 3 g) BAT wirksam von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, so muß es sich zwingend um vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse handeln.« Orientierungssätze: 1. Die Auslegung des Begriffs "wissenschaftliche Hilfskraft" im Sinne des § 3 g) BAT muß jedenfalls im Rahmen des Versorgungs-TV dem versorgungsrechtlichen Sinn und Zweck des Ausschlußtatbestands Rechnung tragen. 2. Bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal der Hochschulen, das nebenberuflich tätig ist, gilt der den Landesgesetzgebern rahmenrechtlich durch das HRG auferlegte "Typenzwang" nicht. Die unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen führen jedoch nicht zu einer Abweichung vom Grundsatz der bundeseinheitlichen Auslegung des BAT.