BAG - Urteil vom 04.12.2002
7 AZR 437/01
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BAT SR 2 y Nr. 1, Nr. 2; BAT § 37 Abs. 1, 2 § 47 Abs. 2 § 36 Abs. 2 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 64
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 275/01
ArbG Berlin, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 20977/00

Befristungsrecht; Entgeltfortzahlung Krankheit - Befristeter Arbeitsvertrag; Zeitangestellter; Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer; Krankenbezüge nach § 37 BAT

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 437/01

DRsp Nr. 2003/5739

Befristungsrecht; Entgeltfortzahlung Krankheit - Befristeter Arbeitsvertrag; Zeitangestellter; Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer; Krankenbezüge nach § 37 BAT

Orientierungssätze: 1. Eine Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist sachlich gerechtfertigt, wenn auf Grund einer bei Vertragsschluß gestellten Prognose zu erwarten ist, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus voraussichtlich kein Bedürfnis besteht. Die Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht dazu nicht aus. 2. Allein die zeitlich befristete Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben (hier: die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit) stellt für den Auftragnehmer jedenfalls dann keinen sachlichen Grund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit den projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmern dar, wenn es sich bei der Maßnahme nicht um ein zeitlich begrenztes Projekt, sondern um eine Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers handelt. 3. Auf den Sachgrund zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel kann eine Befristung im Anwendungsbereich des BAT nur gestützt werden, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Zeitangestellten gemäß Nr. 1 a SR 2 y BAT vereinbart haben.