BAG - Urteil vom 23.01.2002
7 AZR 563/00
Normen:
BeschFG (idF. vom 25. September 1996) § 1 ; KSchG § 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 431
AuA 2003, 49
AuR 2002, 72
BAGE 100, 211
BAGReport 2002, 163
BB 2002, 1204
DB 2002, 1326
NJW 2002, 3421
NZA 2003, 104
ZIP 2002, 1417
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 76/00
ArbG Neustrelitz, vom 11.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1806/99

Befristungsrecht; Kontrolle befristeter Arbeitsbedingungen - Befristung einzelner Vertragsbedingungen; Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG 1996; Unanwendbarkeit des BeschFG auf die Befristung von Arbeitsbedingungen

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 563/00

DRsp Nr. 2002/7483

Befristungsrecht; Kontrolle befristeter Arbeitsbedingungen - Befristung einzelner Vertragsbedingungen; Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG 1996; Unanwendbarkeit des BeschFG auf die Befristung von Arbeitsbedingungen

»1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf eines Sachgrunds jedenfalls dann, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlägen. Auf § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht gestützt werden. 2. Bei der Klage zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 1 Abs. 5 BeschFG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO Orientierungssätze: 1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß die Befristung einzelner Vertragsbedingungen wie zB der höhere Umfang der Unterrichtsverpflichtung einer Lehrerin der Rechtfertigung nach den Wertungsmaßstäben der Befristungskontrolle bedarf. 2. Zur Rechtfertigung muß der Arbeitgeber einen Sachgrund benennen. Er kann sich nicht auf die Vorschriften über die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 berufen.