LAG Hamburg, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 53/00
ArbG Hamburg, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 443/99
Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendung von § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 trotz Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 545/01
DRsp Nr. 2003/5741
Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendung von § 1 Abs. 1BeschFG 1996 trotz Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
»1. Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, daß eine Befristung nicht auf § 1 Abs. 1BeschFG 1996 gestützt wird.2. Eine derartige Abbedingungsvereinbarung liegt nicht bereits dann vor, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund genannt wird.«Orientierungssätze:1. Eine Befristung ist nach § 1 Abs. 1BeschFG 1996 wirksam, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei Vertragsschluß vorlagen und das Anschlußverbot in § 1 Abs. 3BeschFG 1996 nicht verletzt ist. Einer Vereinbarung der Parteien, daß die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützt werden soll, bedarf es nicht.2. Allerdings kann die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1BeschFG 1996 vertraglich abbedungen werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Dazu reicht jedoch allein die Angabe eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag nicht aus.3. Nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Vereinbarung einer Befristung zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.