BAG - Urteil vom 04.12.2002
7 AZR 545/01
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BeschFG (1996) § 1 ; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BAGE 104, 103
DB 2003, 1174
NZA 2003, 916
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 53/00
ArbG Hamburg, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 443/99

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendung von § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 trotz Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags

BAG, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 545/01

DRsp Nr. 2003/5741

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendung von § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 trotz Benennung eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags

»1. Arbeitsvertragsparteien können vereinbaren, daß eine Befristung nicht auf § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 gestützt wird. 2. Eine derartige Abbedingungsvereinbarung liegt nicht bereits dann vor, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund genannt wird.« Orientierungssätze: 1. Eine Befristung ist nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 wirksam, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei Vertragsschluß vorlagen und das Anschlußverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht verletzt ist. Einer Vereinbarung der Parteien, daß die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützt werden soll, bedarf es nicht. 2. Allerdings kann die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vertraglich abbedungen werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Dazu reicht jedoch allein die Angabe eines Sachgrunds im Arbeitsvertrag nicht aus. 3. Nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Vereinbarung einer Befristung zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; BeschFG (1996) § 1 ; HmbPersVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand: