BAG - Beschluß vom 04.06.2003
7 AZR 281/02
Normen:
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) § 38 Abs. 1 § 77 Abs. 4 ; Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG) § 1 Abs. 1 §§ 58 60 Abs. 1 § 117 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 568
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 21.3.2002 - 4 Sa 554/01,
ArbG Kiel, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2318 a/01

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Angestellten; Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds; Personalrat einer angegliederten Einrichtung der Hochschule

BAG, Beschluß vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 281/02

DRsp Nr. 2003/11536

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Angestellten; Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds; Personalrat einer angegliederten Einrichtung der Hochschule

Orientierungssätze: Bei dem Personalrat einer angegliederten Einrichtung einer Hochschule handelt es sich nicht um einen Personalrat im Hochschulbereich iSv. § 77 Abs. 4 MBG. Die angegliederte Einrichtung ist weder selbst Hochschule noch Teil einer Hochschule. Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen um ein Jahr gemäß § 77 Abs. 4 MBG erfaßt nur die befristeten Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern der besonderen Personalräte, die für Beschäftigte mit Lehraufgaben und wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen gewählt werden.

Normenkette:

Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) § 38 Abs. 1 § 77 Abs. 4 ; Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG) § 1 Abs. 1 §§ 58 60 Abs. 1 § 117 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Juli 2001 geendet hat.