BAG - Urteil vom 04.06.2003
7 AZR 159/02
Normen:
HmbPersVG §§ 10 48 Abs. 1 § 87 Abs. 1 ; KSchG § 2 ; BGB §§ 615 625 ;
Fundstellen:
BAGE 106, 238
DB 2004, 549
NZA 2004, 498
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 32/01
ArbG Hamburg, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 231/00

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristung einer erhöhten Arbeitszeit; sachlicher Grund für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen; vorübergehender Mehrbedarf; Personalratsamt als unentgeltliches Ehrenamt

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 159/02

DRsp Nr. 2004/1801

Befristungsrecht; Personalvertretungsrecht - Befristung einer erhöhten Arbeitszeit; sachlicher Grund für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen; vorübergehender Mehrbedarf; Personalratsamt als unentgeltliches Ehrenamt

»Das Gebot der unentgeltlichen Amtsführung nach § 48 Abs. 1 HmbPersVG steht der befristeten Arbeitszeiterhöhung eines teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglieds auch dann nicht entgegen, wenn es im Rahmen der erhöhten Arbeitszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Personalrats gegen ein entsprechendes Entgelt beschäftigt wird.«

Orientierungssätze: 1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, die bei unbefristeter Vereinbarung dem Änderungskündigungsschutz nach § 2 KSchG unterliegen, bedarf ebenso wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst eines rechtfertigenden Sachgrundes. Das gilt auch für die Erhöhung der Arbeitszeit. 2. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung kann auf einen vorübergehenden Mehrbedarf an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gestützt werden. Dazu bedarf es einer Prognose des Arbeitgebers, auf Grund derer mit Sicherheit zu erwarten ist, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Umfang der erhöhten Arbeitszeit über den Ablauf der Befristung hinaus kein Bedarf mehr besteht.