BAG - Urteil vom 03.09.2003
7 AZR 661/02
Normen:
BAT-O § 59 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGG § 84 ; SchwbG § 22 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 164
BAGE 107, 241
BB 2004, 612
DB 2004, 548
MDR 2004, 580
NJ 2004, 334
NZA 2004, 328
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 303/2001
ArbG Erfurt, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3998/00

Befristungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Auflösende Bedingung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 661/02

DRsp Nr. 2004/1802

Befristungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Auflösende Bedingung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit

»Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT-O mit Ablauf des Monats, in dem ihm der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Rentenbescheid nach Eintritt der formellen Bestandskraft vom Rentenversicherungsträger zurückgenommen und dem Angestellten anstelle der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nur eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT-O endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet mit Ablauf des Monats, in dem ihm der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird.