BAG - Urteil vom 27.11.2002
7 AZR 414/01
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 5 für das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH (MTV-Bordpersonal CF) § 19 Abs. 1 ; Betriebsordnung für Luftfahrtgerät § 41 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1000
NZA 2003, 812
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1820/00
ArbG Darmstadt, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 214/00

Befristungsrecht; Tarifrecht - Tarifvertragliche Altersgrenze bei Piloten; Tarifautonomie; Schutzpflicht des Staates für Grundrechte; arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle

BAG, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 414/01

DRsp Nr. 2003/5738

Befristungsrecht; Tarifrecht - Tarifvertragliche Altersgrenze bei Piloten; Tarifautonomie; Schutzpflicht des Staates für Grundrechte; arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle

Orientierungssätze: 1. Die Mitglieder der Tarifvertragsparteien unterwerfen sich durch ihren privatautonomen Verbandsbeitritt bestehendem und künftigem Tarifrecht auch hinsichtlich der damit verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses verfügen auch dann über ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG im Wege einer privatautonomen Regelung, wenn sie eine tarifliche Altersgrenze einzelvertraglich in Bezug nehmen. 2. Die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht verpflichtet die staatlichen Grundrechtsadressaten und damit auch die Gerichte, die Arbeitnehmer vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Bestandsschutzes durch privatautonome Regelungen zu bewahren. 3. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle schützen die Arbeitnehmer vor einem grundlosen, den staatlichen Kündigungs- und Befristungsschutz umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes.