BAG - Urteil vom 02.07.2003
7 AZR 529/02
Normen:
BGB § 620 ; BErzGG § 21 ; BAT § 2 SR 2y Protokollnotiz Nr. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 37
BAGE 107, 18
BAGReport 2004, 9
DB 2004, 80
NZA 2004, 1055
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 22/02
ArbG Hamburg, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 249/00

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - befristeter Arbeitsvertrag; Einstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 529/02

DRsp Nr. 2003/14623

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - befristeter Arbeitsvertrag; Einstellungsanspruch

»1. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der zur Vertretung eines zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, ist in der Regel sachlich gerechtfertigt. Dies ist ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluß des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, daß er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. 2. Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT enthält kein Anstellungsgebot, sondern schränkt nur das Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers bei der Auswahl von Bewerbern für die Besetzung von Dauerarbeitsplätzen ein.«

Orientierungssätze: 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers eingestellt wird, ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber mit der Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft an ihren Arbeitsplatz rechnet. 2. Dies gilt auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen, die wegen der Verlängerung des Sonderurlaubs der Stammkraft vereinbart wurden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich bei dem beurlaubten Arbeitnehmer zu erkundigen, ob er nach dem Urlaubsende die Arbeit wieder aufnehmen wird.