BAG - Urteil vom 06.08.2003
7 AZR 33/03
Normen:
BGB § 620 ; HRG (in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung) §§ 48 47 ; Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz (SHEG) § 64 ; Sächsisches Hochschulgesetz (SHG) §§ 59 60 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1030/01
ArbG Dresden, vom 05.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2035/99

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; Wissenschaftlicher Assistent

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 33/03

DRsp Nr. 2003/12982

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; Wissenschaftlicher Assistent

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit einer vor dem 23. Februar 2002 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule richtet sich nicht nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nach § 48 Abs. 3 iVm. § 48 Abs. 1 HRG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung (aF). 2. Die Befristung nach diesen Bestimmungen setzt voraus, daß es sich bei dem Angestellten um einen wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 47 HRG aF handelt. Das ist der Fall, wenn im Arbeitsvertrag die in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG aF genannten Rechte und Pflichten vereinbart und die formellen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 HRG aF erfüllt sind. Aus dem späteren tatsächlichen Vollzug des Arbeitsverhältnisses können nur Rückschlüsse auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluß gezogen werden.