BAG - Urteil vom 31.07.2002
7 AZR 181/01
Normen:
BeschFG § 4 Abs. 1, 2 § 1 Abs. 5 S. 1, 2 ; TzBfG § 12 Abs. 1, 2 ; BGB § 611 Abs. 1 §§ 621 315 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; KSchG §§ 7 1 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; BUrlG §§ 4 5 Abs. 1 ; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG (TV Arb) §§ 23b 23 Abs. 6 7 § 10b ;
Fundstellen:
AuA 2003, 55
AuR 2003, 307
BAGReport 2003, 33
BB 2003, 525
DB 2003, 96
MDR 2003, 397
NJ 2003, 16
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1565/00
ArbG Berlin, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 20146/98

Befristungsrecht; Urlaub; Arbeitsvertragsrecht - Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen; Abrufarbeitsverhältnis; Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 181/01

DRsp Nr. 2002/17586

Befristungsrecht; Urlaub; Arbeitsvertragsrecht - Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen; Abrufarbeitsverhältnis; Befristung von Eintagesarbeitsverhältnissen

»Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden, auf den jeweiligen Einsatz befristeten Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag. Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG (seit 1. Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen.« Orientierungssätze: 1. Eine Rahmenvereinbarung, die keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sondern nur die Bedingungen beabsichtigter Arbeitsverträge wiedergibt, ist kein Arbeitsvertrag. 2. Eine Kombination von Rahmenvereinbarung und einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen ist auch für arbeitsvertragliche Beziehungen grundsätzlich möglich. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt dessen ein Abrufarbeitsverhältnis gemäß § 4 BeschFG (seit 1. Januar 2001: § 12 TzBfG) zu begründen.