BVerfG - Beschluß vom 08.08.2000
1 BvR 653/97
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1781
JuS 2001, 502
NJW 2000, 3635
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 5.95
Hess.VGH - 23.2.1995 - 6 UE 652/93,
VG Gießen, vom 23.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen III/V E 651/91

Befugnis der Universität zur Überprüfung der Tätigkeit eines Hochschullehrers

BVerfG, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 653/97

DRsp Nr. 2000/8510

Befugnis der Universität zur Überprüfung der Tätigkeit eines Hochschullehrers

Entscheidungen der Fachgerichte, daß die Tätigkeit eines Hochschullehrers nur dahingehend überprüft werden kann, ob er die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit zweifelsfrei überschritten hat und seine Arbeit nicht als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit angesehen werden kann, sind mit der Wissenschaftsfreiheit der Universität zu vereinbaren.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Universität G. verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an, durch die ihr das Recht abgesprochen wird, die Forschungstätigkeit eines ihrer Professoren durch eine Ad-hoc-Kommission auf wissenschaftliches Fehlverhalten hin zu überprüfen und daraus auch dann Feststellungen und Forderungen abzuleiten, wenn Forschungsergebnisse nicht bewusst verfälscht wurden (zur Entscheidung des Revisionsgerichts vgl. BVerwGE 102, 304).

II. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Letzteres ist der Fall, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft.