LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2022
L 4 BA 3605/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1a S. 1; SGB IV § 7d Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7e Abs. 1; SGB IV § 7e Abs. 6 S. 1 Nr. 4 und S. 2-3; SGB IV § 23 Abs. 1; SGB IV § 23b Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB X § 1 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1111/16

Befugnisse der Träger der Rentenversicherung bei BetriebsprüfungenKeine Festsetzung noch in Wertguthaben einzubringender und gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichernder Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 3605/20

DRsp Nr. 2022/11537

Befugnisse der Träger der Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen Keine Festsetzung noch in Wertguthaben einzubringender und gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichernder Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

1. Die Träger der Rentenversicherung sind bei Betriebsprüfungen nicht befugt, Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die nach dem Prüfergebnis in die Wertguthaben noch einzubringen und gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern sind, um eine Auflösung der Wertguthaben mit entsprechender Nachverbeitragung abzuwenden, durch Verwaltungsakt zur Zahlung an die Einzugsstellen festzusetzen.2. Arbeitgeberbeitragsanteile, die das während der Freistellungsphase fingierte Arbeitsentgelt betreffen, sind während der Ansparphase noch nicht fällig und können mithin auch nicht nachgefordert werden.3. Ist streitig, ob die noch nicht fälligen Arbeitgeberbeitragsanteile bereits ins Wertguthaben eingezahlt und abgesichert sind, bleibt als "Mittel der Wahl" nur die Vorgehensweise nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2020 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.