Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2020 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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