VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2020
12 S 1671/20
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1132
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1612/20

Begehren auf Verpflichtung des Leistungsträgers im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Nachweis eines Betreuungsplatzes i.R.e. Anordnungsgrundes bei Ablehnung eines angebotenen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Betreuungsplatzes

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 12 S 1671/20

DRsp Nr. 2020/14090

Begehren auf Verpflichtung des Leistungsträgers im Wege einer einstweiligen Anordnung zum Nachweis eines Betreuungsplatzes i.R.e. Anordnungsgrundes bei Ablehnung eines angebotenen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Betreuungsplatzes

Wird ein angebotener, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII abgelehnt, besteht für das Begehren, den Leistungsträger im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Betreuungsplatz nachzuweisen, grundsätzlich kein Anordnungsgrund.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2020 - 7 K 1612/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 18.05.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.05.2020 bleibt ohne Erfolg.