LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2021
26 Ta (Kost) 6064/21
Normen:
RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 BV 2333/20

Begehrte Maßnahme des Betriebsrats als Gegenstandswert im VollstreckungsverfahrenMaßgeblichkeit des Interesses des Betriebsrats für Gegenstandswert im VollstreckungsverfahrenUnterschiedliche Interessenlagen in Hauptsache und VollstreckungMerkmale für Bestimmung des Gegenstandswerts im Vollstreckungsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6064/21

DRsp Nr. 2021/13258

Begehrte Maßnahme des Betriebsrats als Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren Maßgeblichkeit des Interesses des Betriebsrats für Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren Unterschiedliche Interessenlagen in Hauptsache und Vollstreckung Merkmale für Bestimmung des Gegenstandswerts im Vollstreckungsverfahren

1. Vertritt eine Anwältin oder ein Anwalt den Betriebsrat im Vollstreckungsverfahren, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Betriebsrat hat, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. 2. Der Gegenstandswert des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht weder notwendig direkt dem des Ausgangsverfahrens noch kann er schematisch auf einen bestimmten Bruchteil des Gegenstandswerts der Hauptsache festgelegt werden. Vielmehr ist auf das Interesse des die Ordnungsmaßnahme beantragenden Gläubigers - hier des Betriebsrats - an der konkreten Bestrafung abzustellen. 3. Dem Betriebsrat als dem Gläubiger geht es darum, dass Zuwiderhandlungen festgestellt und sanktioniert werden, um durch Willensbeugung der Schuldnerin, der Arbeitgeberin, künftige Verstöße zu verhindern.