OLG München - Urteil vom 25.03.2009
7 U 4835/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 937
OLGReport-München 2009, 465
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 501/08

Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

OLG München, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 7 U 4835/08

DRsp Nr. 2009/7846

Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

1. Ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH auszusprechen, beginnt die Frist zum Ausspruch der Kündigung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafterversammlung die für die Kündigung wesentlichen Tatsachen unterbreitet worden sind. 2. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf nicht unangemessen verzögert werden. Andernfalls muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen als wäre die Gesellschafterversammlung rechtzeitig mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (Anschluss an BGHZ 139, 89 (92)). 3. Der Kündigungsberechtigte hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat. 4. Zur Beurteilung einer unangemessenen Verzögerung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Geraten die Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand, ist darin ein Indiz für die unangemessene Verzögerung der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu sehen.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen.