BVerfG - Beschluß vom 14.03.2002
1 BvR 16/02
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1170
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 373/00

Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist

BVerfG, Beschluß vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 16/02

DRsp Nr. 2002/7435

Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist

Maßgebender Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen landesarbeitsgerichtliche Urteile, in denen die Revision nicht zugelassen wurde und die nach Ablauf von fünf Monaten seit ihrer Verkündung noch immer nicht abgesetzt sind, ist der Tag des Ablaufs der Fünf-Monats-Frist. Die im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht nur das Recht, unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen eine solche landesarbeitsgerichtliche Entscheidung einzulegen. Sie ist auch gehalten, ab diesem Zeitpunkt Verfassungsbeschwerde zu erheben, weil mit Überschreiten der Fünf-Monats-Frist endgültig feststeht, daß eine rechtsstaatlich unbedenkliche Urteilsbegründung durch das Landesarbeitsgericht nicht mehr erfolgen kann.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das der Beschwerdeführerin in vollständig abgefasster Form erst mehr als 12 Monate nach der Verkündung zugestellt wurde.