BVerfG - Beschluß vom 20.07.1981
1 BvR 1417/80
Normen:
BVerfGG § 92 § 93 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 943
JZ 1981, 625
NJW 1981, 2178
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.03.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 500/79
LAG Niedersachsen, vom 12.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 44/80

Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Anrede und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

BVerfG, Beschluß vom 20.07.1981 - Aktenzeichen 1 BvR 1417/80

DRsp Nr. 2005/16866

Beginn der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Anrede und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

1. Entscheidungen, die aufgrund offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel ergehen, sind nicht geeignet, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zu unterbrechen oder neu in Lauf zu setzen. 2. Die Beschwerdeführerin wird durch die Anrede "Frau" nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG gegenüber Männern diskriminiert, weil diese mit "Herr" angeredet werden. Dem Ausdruck "Herr" entspricht schon im Althochdeutschen für das weibliche Geschlecht "Frau".

Normenkette:

BVerfGG § 92 § 93 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. ;

Gründe: