OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2023
21 U 52/22
Normen:
§ 16 Abs 3 VOB/B; § 242 BGB; § 14 Abs 1 VOB/B;
Fundstellen:
BauR 2023, 1681
NJW 2023, 3372
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 73/21

Beginn der Verjährung eines WerklohnanspruchsAnforderungen an die Prüffähigkeit der SchlussrechnungRechtsfolgen der erfolgten Rechnungsprüfung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 21 U 52/22

DRsp Nr. 2023/12133

Beginn der Verjährung eines Werklohnanspruchs Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung Rechtsfolgen der erfolgten Rechnungsprüfung

Hat der Auftraggeber die ihm übersandte Schlussrechnung geprüft, so ist davon auszugehen, dass die Rechnung auch prüffähig war. Dagegen spricht nicht, dass er beim Auftragnehmer weitere Unterlagen angefordert hat, wenn diese nur zur Erläuterung der Positionen und zur Vermeidung von Rechnungskürzungen dienen sollten.

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

2. Es ist beabsichtigt, das Rubrum des angefochtenen Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Parteibezeichnung der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin als „F AG“ anzuführen ist.

3. Es besteht Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 14. April 2023 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

§ 16 Abs 3 VOB/B; § 242 BGB; § Abs ;