LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.2018
14 Sa 271/17
Normen:
BGB § 362; AktG § 216 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3528/16

Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 271/17

DRsp Nr. 2023/4038

Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände

Nimmt der Schuldner irrtümlich an, der Gläubiger habe vollständig erfüllt, weil er den Umfang seiner Forderung aus rechtlichen Gründen falsch einschätzt, verschiebt dies nicht den Beginn der regelmäßigen Verjährung. Für deren Beginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erforderlich.Mangelnde Erfüllung ist jedoch kein anspruchsbegründender Umstand.

Es kommt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich auf die Tatsachen- und nicht auf die Rechtskenntnis an. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß, nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Ausreichend ist, dass er die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 – 8 Ca 3528/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; AktG § 216 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch um eine „dividendenabhängige Tantieme“ für das Jahr 2005 aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.