OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2014
28 W 11/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 114 S. 1; BRAO § 51b; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 425/13

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 28 W 11/14

DRsp Nr. 2015/3155

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

Hat ein Rechtsanwalt in der - unrichtigen - Annahme fehlender Erfolgsaussicht den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zurückgenommen, so beginnt die Verjährung von Regressansprüchen bereits mit der Rücknahme des Widerspruchs und nicht erst mit dem Ablauf der 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kammerbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 03.12.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 114 S. 1; BRAO § 51b; SGB X § 44 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Regressklage, mit der sie ihre ehemalige Rechtsanwältin - die Antragsgegnerin zu 1) - und die mit dieser in einer Sozietät tätigen Antragsgegnerin zu 2) auf Schadensersatz für die unstreitig pflichtwidrig erfolgte Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Rentenbescheid in Anspruch nehmen will.