BAG - Urteil vom 13.03.2013
5 AZR 424/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 26
AuR 2013, 367
BB 2013, 1651
DB 2013, 1496
DB 2013, 16
DStR 2013, 12
EzA-SD 2013, 13
MDR 2013, 1108
NJW 2013, 8
NZA 2013, 785
ZIP 2013, 1392
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1526/11
ArbG Dortmund, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2297/11

Beginn der Verjhrung des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

BAG, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 424/12

DRsp Nr. 2013/15364

Beginn der Verjhrung des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay"

Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Orientierungssätze: 1. Der Leiharbeitnehmer hat von dem Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er Kenntnis von der Tatsache hat, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung einer arbeitsvertraglichen Klausel nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG kommt es grundsätzlich nicht an. 2. Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist stets zumutbar.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. März 2012 - 3 Sa 1526/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.