LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2012
3 Sa 1526/11
Normen:
AÜG §10 Abs. 4 Satz 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 199 BGB; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2297/11

Verjährung von Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG - Tarifverträge der CGZP

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1526/11

DRsp Nr. 2013/16564

Verjährung von Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG - Tarifverträge der CGZP

Ansprüche eines Arbeitnehmers können verjähren. Auf eine Kenntnis vom Anspruch durch den Arbeitnehmer kommt es insoweit nicht an.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2011 - 1 Ca 2297/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG §10 Abs. 4 Satz 1; AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 199 BGB; BGB § 214 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem equal-pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.

Der Kläger war in der Zeit vom 11.07.2006 bis zum 31.01.2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 35 Stunden beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.07.2006, der in Ziffer 2 folgende Regelung vorsah:

"Tarifvertrag

2. Es gelten die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und J1 GmbH abgeschlossenen Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträge vom 01.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden MTV, ETV und ERTV genannt."