BGH - Urteil vom 19.01.2004
II ZR 303/01
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 715
BKR 2004, 205
DB 2004, 597
DStR 2004, 466
DVBl 2004, 780
MDR 2004, 622
NJW-RR 2004, 630
NZA 2004, 549
WM 2004, 627
ZIP 2004, 1071
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Beginn der Versorgung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einer Sparkasse; Anforderungen an die Substantiierung tatsächlichen Vorbringens

BGH, Urteil vom 19.01.2004 - Aktenzeichen II ZR 303/01

DRsp Nr. 2004/2943

Beginn der Versorgung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einer Sparkasse; Anforderungen an die Substantiierung tatsächlichen Vorbringens

»a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332).b) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vorangehenden Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem nach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des Vertrages keinen Niederschlag.«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand: