BGH - Beschluß vom 10.12.1996
VI ZB 16/96
Normen:
ZPO § 233, § 234, § 236 ;
Fundstellen:
AP Nr. 52 zu § 233 ZPO 1977
BB 1997, 704
BRAK-Mitt 1997, 136
EzFamR aktuell 1997, 96
FuR 1997, 123
MDR 1997, 389
NJW 1997, 1079
VersR 1997, 507
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Beginn der Zwei-Wochen-Frist; Darlegung des Fristbeginns

BGH, Beschluß vom 10.12.1996 - Aktenzeichen VI ZB 16/96

DRsp Nr. 1997/2627

Beginn der Zwei-Wochen-Frist; Darlegung des Fristbeginns

»Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf gestützt, daß die Berufungsbegründungsfrist wegen fehlender Fristnotierung im Anwaltsbüro versäumt worden sei, so bedarf es zur Darlegung, daß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO gestellt worden ist, der Mitteilung, wann die Sache dem Prozeßbevollmächtigten nach Ablauf der versäumten Frist erstmals vorgelegt worden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann nämlich die Unkenntnis von der Fristversäumung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden.«

Normenkette:

ZPO § 233, § 234, § 236 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 7. Februar 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 28. Februar 1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist erst am 3. April 1996 beim Berufungsgericht eingegangen.