LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2021
10 Sa 7/21
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 193/19

Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab zuverlässiger TatsachenkenntnisBeginn der Kündigungserklärungsfrist im Rahmen der Compliance-UntersuchungIndividuelle Kündigungserklärungsfrist auch bei ComplianceZurechnung der Kenntnis nicht kündigungsberechtigter Personen für Zwei-Wochen-Frist des ArbeitgebersKündigung Leiter Legal & Compliance

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 7/21

DRsp Nr. 2022/917

Beginn der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab zuverlässiger Tatsachenkenntnis Beginn der Kündigungserklärungsfrist im Rahmen der Compliance-Untersuchung Individuelle Kündigungserklärungsfrist auch bei Compliance Zurechnung der Kenntnis nicht kündigungsberechtigter Personen für Zwei-Wochen-Frist des Arbeitgebers Kündigung Leiter "Legal & Compliance"

1. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).2. Auch im Falle von Compliance-Untersuchungen gegen eine Mehrzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen läuft die jeweilige Kündigungserklärungsfrist individuell und wird grundsätzlich nicht so lange gehemmt, bis die Untersuchungen gegenüber allen potentiell beteiligten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgeschlossen sind.